Allgemeine Infos

Die wertvollste Quelle für die Familienforschung stellen die Kirchenbücher dar, in denen die kirchlichen Handlungen der Taufe, Trauung und des Begräbnisses festgehalten wurden. Flächendeckend setzt sich ihre Führung mit dem beginnenden 17. Jahrhundert durch.

Die Eintragungen sind unterschiedlich gestaltet, da es - vor allem für die Anfangszeit - keine verbindlichen Regeln gab. Daher waren knappe und sparsame Ausführungen zunächst vorherrschend. Idealerweise enthalten die Taufbücher Angaben zur Geburt und/oder der Taufe der jeweiligen Person sowie der Eltern und Paten (Namen, Wohnort, Beruf). Trauungsbücher berichten über die Ehegatten (Wohnort, Beruf, Alter), deren Eltern und Trauzeugen und die Eheschließung selbst, Sterbebücher hingegen über die Verstorbenen (Todesursache, Alter, Wohnort, Begräbnisort).

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts werden in den Taufbüchern regelmäßig Anmerkungen zu einer anderswo erfolgten Hochzeit bzw. dem Tod einer Person angebracht; davor findet man hier keine Hinweise auf den späteren Lebensweg.

Kurrentschrift: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die unterschiedliche Schreibweise von Namen, sei es Vor-, Familien- oder Ortsnamen. Diese wurden nämlich in vielen Fällen nach dem Gehör geschrieben.

Sperrfristen

Grundsätzlich ist jedes Archiv für die Einhaltung bzw. Handhabung von Sperrfristen verantwortlich. In Einzelfällen kann es aus verschiedenen Gründen auch zu Abweichungen von der Norm kommen, die restriktiver sind.

§9 (3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von
1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist,
2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist,
3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind.

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